Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt in Deutschland neben der Staats­angehörigkeit ihrer Eltern die deutsche Staats­angehörigkeit erwerben. Bis zum Jahr 2014 mussten sich Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland erworben haben, mit Erreichen der Volljährigkeit zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern entscheiden; die sogenannte Optionspflicht.

Einführung der Optionspflicht 2000

Seit 2000 erhalten in Deutschland geborene Kinder von Ausländer:innen neben der ausländischen Staatsangehörigkeit in der Regel auch die deutsche. Dabei wurde jedoch für die Kinder von Drittstaatsangehörigen die Optionspflicht eingeführt. Zwischen dem 18. und dem 23. Geburtstag mussten sie sich für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden.

Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2014

Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 2014 entfällt dieser Entscheidungszwang der Optionspflicht für junge Leute mit doppelter Staatsangehörigkeit, die in Deutschland aufgewachsen sind. In Deutschland aufgewachsen ist nach der gesetzlichen Definition (§ 29 Absatz 1 a StAG), wer bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres:

  • sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat oder
  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
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