Anwerbeabkommen sind bilaterale Verträge oder Abkommen. Sie sollen die Zu- und Abwanderung von Arbeitskräften zwischen Staaten regeln. Abkommen dieser Art beinhalten üblicherweise Regelungen zum Aufenthaltsrecht und Arbeitsrecht. Ziel der bilateralen Abkommen ist die Deckung eines Arbeitskräftebedarfs im Zielland. Zugleich ermöglichen Anwerbeabkommen die Verringerung von Arbeitslosigkeit im Entsendeland. Darüber hinaus begünstigen sie einen Devisenzufluss durch Geldüberweisungen der Migranten:innen.
Deutsche Anwerbeabkommen im 20. Jahrhundert
In der Zeit des Nationalsozialismus schloss Deutschland am 3. Dezember 1937 ein Abkommen mit Italien. Damit glich Deutschland seinen Mangel an Arbeitern in der Rüstungsindustrie und in der Landwirtschaft aus.
Die Bundesrepublik Deutschland schloss von 1955 bis 1968 Anwerbeabkommen mit mehreren Staaten. Sie regelten den anfangs als befristet geplanten Arbeitsaufenthalt ausländischer Arbeitnehmer:innen als so genannte „Gastarbeiter“. Abkommen der Bundesrepublik Deutschland wurden fast ausschließlich mit Mittelmeer-Anrainerstaaten geschlossen.
Vergleichbare Abkommen gab es auch für sogenannte Vertragsarbeiter in der DDR. Vertragsländer waren Vietnam, Kuba, Nicaragua, Mosambik, Polen, Ungarn, Jemen und Angola.
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